1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Firma PolymerPark materials GmbH (Veräußerer) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (Erwerber) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, mündliche Zusatzvereinbarungen, ebenso alle sonstigen Abreden zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Abweichenden Bedingungen des Erwerbers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen binden den Veräußerer, falls er sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, selbst dann nicht, wenn er seine Zustimmung nicht ausdrücklich versagt oder deren Anwendung nicht widersprechen sollte. Der Erwerber erkennt die Bedingungen des Veräußerers an, indem er an ihn eine Bestellung richtet, eine Auftragsbestätigung des Veräußerers erhält oder gelieferte Waren entgegennimmt.
1.2 Bei allen Verträgen finden die Incoterms 2000 (EXW, ex works) Anwendung, soweit nicht individuell oder in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen etwas anderes festgelegt ist.
2 Auftragserteilung
2.1 Die Angebote des Veräußerers sind freibleibend. Sie verpflichten den Veräußerer nicht, eine Bestellung anzunehmen. Alle Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen und Beschreibungen, Materialangaben, Gewichtsspezifikationen, Probestücke und Farbmuster, die der Veräußerer liefert, sind für diesen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden.
2.2 Ist die Bestellung des Erwerbers als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Veräußerer dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann auch schlüssig durch Lieferung erfolgen.
3 Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk Herbolzheim (EXW, ex works, Incoterms 2000) zuzüglich Steuern oder anderer öffentlicher Abgaben, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Montage und Zubehörkosten. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
3.2 Bei der Berechnung von Waren, die auf der Basis ihres Gewichts, der Menge oder ihrer Abmessungen verkauft werden, sind die Gewichte, Mengen oder Abmessungen maßgebend, die der Veräußerer bei Auslieferung festgestellt hat. Mengenabweichungen bis 3 % sind zulässig.
3.3 Der Veräußerer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Der Veräußerer wird eine entsprechende Änderung des Preises vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Widerspricht der Erwerber der Preiserhöhung binnen einer Frist von einer Woche nach Empfang der Mitteilung, hat der Veräußerer die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Die Entscheidung wird dem Erwerber unverzüglich bekanntgegeben werden. Wird der Rücktritt des Veräußerers vom Vertrag erklärt, sind weitere Leistungsansprüche des Erwerbers ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Sukzessivlieferung für die noch nicht gelieferten Mengen.
4 Transport und Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Herbolzheim (EXW, ex works, Incoterms 2000). Versand und Transport, Selbstabholung eingeschlossen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Erwerbers, auch bei Lieferung „frei Haus“ oder bei „frachtfreier Lieferung“. Die Gefahr geht auf den Erwerber über, sobald die Ware das Werk des Veräußerers verlässt oder dem Erwerber im Lieferwerk oder Auslieferungslager zur Verfügung gestellt und die Zurverfügungstellung dem Erwerber mitgeteilt wurde. Der Veräußerer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden während des Transports sowie bei Rücksendung. Der Veräußerer ist nach besonderer Vereinbarung bereit, namens und im Auftrag des Erwerbers eine Transportversicherung abzuschließen.
4.2 Verzögert sich der Versand der Ware aufgrund von Umständen, für welche der Erwerber verantwortlich ist, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der angezeigten Versandbereitschaft auf den Erwerber über.
4.3 Die Art und Weise des Versands wählt der Veräußerer nach billigem Ermessen. Erfordern besondere Versandvorschriften des Erwerbers hinsichtlich der Verpackungs- und Transportkosten einen Mehraufwand, so wird dieser gesondert in Rechnung gestellt.
5 Lieferzeit
5.1 Der Beginn der vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Außer im Falle einer schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagten Lieferfrist gelten die Fristen vorbehaltlich und setzen voraus, dass der Veräußerer selbst rechtzeitig beliefert worden ist.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, sobald der Erwerber alle erforderlichen von ihm zu beschaffenden Dokumenten, Genehmigungen, Zollbescheinigungen usw. beigebracht hat (EXW, ex works, Incoterms 2000) oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
5.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die zu liefernden Waren vor Ablauf der Frist das Werk verlassen haben oder die Versandanzeige abgeschickt wurde oder der Erwerber in angemessener Weise benachrichtigt wurde, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird.
5.4 Beim Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Veräußerers verlängert sich die Lieferfrist angemessen, ohne dass der Veräußerer für die Verspätung haftet.
5.5 Der Veräußerer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Veräußerer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von dem Veräußerer zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass er kein Interesse mehr an der weiteren Vertragserfüllung hat.
5.6 Der Veräußerer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Lieferverzug auf einer von dem Veräußerer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7 Der Veräußerer haftet im Falle des Lieferverzuges wegen einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
5.8 Im Übrigen haftet der Veräußerer für jede vollendete Woche des Lieferverzuges im Rahmen eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Zahlungen sind in EURO, bar ohne Abzug und spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Solange Forderungen aus früheren Aufträgen noch offenstehen, ist eine Skontogewährung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teillieferungen.
6.2 Zahlungen durch Schecks gelten erst mit Gutschrift als vorgenommen. Wechsel werden nur angenommen – abzüglich Diskont und aller sonstigen Gebühren und Kosten – falls dies im Einzelnen vorher vereinbart worden ist und es sich um gegenüber der Deutschen Bundesbank rediskontfähige Wechsel handelt. Sie werden dem Konto des Erwerbers unter dem Datum gutgeschrieben, an welchem der Veräußerer über den entsprechenden Betrag verfügen kann.
6.3 Bei Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest sowie jeder wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Erwerbers ist der Veräußerer nicht zu irgendeiner weiteren Lieferung verpflichtet, sofern der Erwerber nicht Vorauszahlung oder Sicherheit leistet.
7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte stehen dem Erwerber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Veräußerer anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren, auch soweit sie bezahlt, aber noch beim Kunden vorhanden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehenden sowie aller noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Veräußerers. Soweit der Geschäftspartner nach Art, Aussehen, Abmessungen und Herstellungsmaterial gleichartige und daher verwechselbare Erzeugnisse anderer Hersteller bezieht, ist er verpflichtet, die Waren des Veräußerers getrennt zu lagern und zu kennzeichnen.
8.2 Der Erwerber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3 Einwirkungen Dritter auf die Sache, insbesondere Pfändungen, sind dem Veräußerer unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Erwerber für den entstandenen Ausfall.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.
8.5 Durch Verarbeitung oder Umbildung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden stets für den Veräußerer vorgenommen. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, dem Veräußerer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Veräußerer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Fakturawert, einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Die Forderungsabtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom dem Veräußerer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
8.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Veräußerer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Veräußerer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Fakturawert, einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Erwerbers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Erwerber dem Veräußerer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Erwerber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Veräußerer.
8.7 Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Veräußerer ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Erwerber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Veräußerer ab, der dem von dem Veräußerer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
8.8 Der Erwerber ist zur Einziehung der Forderung gegen seinen Kunden oder Dritte auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Veräußerers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Veräußerer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Erwerber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist jedoch dies der Fall, kann der Veräußerer verlangen, dass der Erwerber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und selbst keinen Forderungseinzug mehr betreibt. Unabhängig davon ist der Erwerber auch ansonsten verpflichtet, auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.
8.9 Der Erwerber versichert, dass bei Abschluss dieses Vertrages eine Globalzession an einen anderen nicht vorliegt.
8.10 Der Veräußerer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Veräußerer.
9 Gewährleistung
9.1 Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen handelsrechtlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Bei amtlichen Kontrollen von gelieferter Ware ist dem Veräußerer die Möglichkeit der Gegenkontrolle in Form von Hinterlassung einer Original-Gegenprobe zu geben.
9.3 Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
9.4 Falls erforderlich werden die Produkte mit den entsprechenden Anleitungen, zum Beispiel Fräs- und Klebehinweisen, geliefert. Der Veräußerer verpflichtet sich, in jedem Fall der Weiterveräußerung der Produkte auf diese Anleitungen hinzuweisen und sie den Produkten beizufügen. Gewährleistungsansprüche von Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten können nur dann durchgreifen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anleitungen in allen Punkten beachtet worden sind.
9.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Veräußerer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Veräußerer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.7 Der Veräußerer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Erwerber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veräußerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Veräußerer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.8 Der Veräußerer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
9.9 Soweit dem Erwerber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Veräußerers – außer im Falle von Vorsatz – auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.10 Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Veräußerers auf Schadensersatz auf die vierfache Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt.
9.11 Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9.12 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9.13 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets, auch im Falle des Schuldnerverzuges, unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
9.14 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10 Aufträge auf Abruf
Bei Abschlüssen und Aufträgen auf Abruf gilt jede Teilsendung als ein Geschäft für sich.
11 Verschiedenes
11.1 Es finden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Anwendung finden auch die Incoterms 2000 (EXW, ex works) in dem in diesem Allgemeinen Lieferbedingungen beschriebenen Rahmen. Dies gilt auch, wenn der Erwerber Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht sowie Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
11.2 Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter Kaufleuten sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Veräußerers Erfüllungsort. Dieser ist zurzeit Radebeul.
11.4 Sofern der Erwerber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozessen, der Geschäftssitz des Veräußerers. Dieser ist zurzeit Radebeul. Der Veräußerer ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.